Musikverein Denzlingen e.V.

Search

 

Vereins-Satzung

>>> Das Dokument ist als PDF verfügbar. Bitte klicken Sie hier. <<<

§ 1

Name, Sitz

Der im Jahr 1864 gegründete Verein führt den Namen “Musikverein Denzlingen e.V.”. Er hat seinen Sitz in Denzlingen und ist im Vereinsregister eingetragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Musikverein Denzlingen e.V. mit Sitz in Denzlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Volksmusik in der Gemeinschaft und der Jugend in musikalischer Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch musikalische Umrahmung von weltlichen und kirchlichen Festen sowie musikalische Förderung der Jugend.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Denzlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die im Eigentum des Vereins stehenden Musikinstrumente und Gegenstände sind von der Gemeindeverwaltung auf die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und in dieser Zeit einem sich bildenden Verein mit demselben Vereinszweck mit allen darauf haftenden Rechten auszufolgen.

§ 3

Vereinsämter

1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Personal für Ausbildung und Verwaltung bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§ 4

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Oberbadischen Blasmusikverband e.V..

§ 5

Mitgliedsarten

1. Dem Verein gehören an
    a) Aktive Mitglieder
    b) Passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder beteiligen sich regelmäßig an musikalischen Übungen und Darstellungen oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig an musikalischen Aktivitäten zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied soll insbesondere werden, wer 25 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat oder wer mindestens 30 Jahre dem Verein als passives Mitglied angehört hat.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die musikalischen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
3. Stimmberechtigte Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Mitglieder, die das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben, besitzen kein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 8

Beitrag

1. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz auf Beschluss des Vorstandes erlassen werden.

§ 9

Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
    a) Tod,
    b) freiwilligen Austritt,
    c) Streichung aus der Mitgliederliste und
    d) Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September gemeldet sein.
3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
    a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 10

Ehrungen

1. Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um die Musik im allgemeinen können verliehen werden:
    a) Die Ehrenurkunde für 10- und 20-jährige aktive Musikertätigkeit.
    b) Die Eigenschaft als Ehrenmitglied für mindestens 25-jährige aktive Musikertätigkeit oder für mindestens 30-jährige passive Mitgliedschaft im Verein.
2. Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines musik- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

§ 11

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12

Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Rechner,
    e) dem Instrumentenwart,
    f) dem Notenwart,
    g) dem Jugendvertreter,
    h) dem 1. Beisitzer,
    i) dem 2. Beisitzer (passives Mitglied),
    j) dem 3. Beisitzer (passives Mitglied),
    k) dem 4. Beisitzer,
    l) dem 5. Beisitzer,
    m) dem 6. Beisitzer,
    n) dem 7. Beisitzer.

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. In Jahren mit ungerader Zahl werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer sowie die Beisitzer 1 und 3, in Jahren mit gerader Zahl werden die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

§ 13

Geschäftsbereich des Vorstandes

1. Der Gesamtvorstand setzt sich aus allen in § 12 genannten Vorstandsmitgliedern zusammen.
2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Rechner und der 1. Beisitzer sind geschäftsführende Vorstände. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nur durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Der 2. Vorsitzende darf im Innenverhältnis sein Vorstandsamt zur Vertretung nur ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 14

Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 15

Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird wie folgt einberufen: Nach Wahl des Vorstandes

entweder

Die ortsansässigen Mitglieder über das Gemeindemitteilungsblatt von Denzlingen („Von Haus zu Haus“) und die außerhalb Denzlingen wohnhaften Mitglieder schriftlich

oder

alle Mitglieder schriftlich.

Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

§ 16

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) die Neuwahl des Vorstandes,
    d) Satzungsänderung,
    e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    g) die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 50 % der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf zu verweisen, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17

Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag die aktiven Mitglieder abstimmen können.

§ 18

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend, mit Ausnahme der Einladung, die immer und ausschließlich schriftlich zu erfolgen hat.

§ 19

Einsetzung von Ausschüssen

1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
2. Den Ausschüssen können Vorstandsmitglieder angehören.

§ 20

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 16 beschlossen werden.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Schriftführer und der Rechner bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.

§ 21

Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Vereinssatzung. Sie tritt in Kraft, sobald die Satzungsänderung in das Vereinsregister beim AG Emmendingen eingetragen ist.

März 2010


Mitglied im Oberbadischen Blasmusikverband Breisgau e.V.
Eingetragen in das Vereinsregister (VR105) beim Amtsgericht Emmendingen.